Das GEG bleibt auch im Jahr 2024 ein zentrales Thema für Bauherr:innen, Architekt:innen und Energieexpert:innen. Die Umsetzung der DIN V 18599, die im GEG verankert ist, spielt eine wichtige Rolle bei der energetischen Bewertung von Neubauten und Bestandsgebäuden. Seit dem 1. November 2020 regelt das GEG die energetischen Anforderungen und hat dabei die bisherigen Gesetze, die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), abgelöst.

Erste Novelle des GEG:
Die erste große Novelle des GEG, welche im Januar 2023 in Kraft trat, legte umfangreiche Anforderungen an Neubauten fest. Diese müssen dem Standard eines Effizienzhauses 55 entsprechen, wobei Bauherren flexibel in der Umsetzung sind. Die wesentlichen Vorgaben beziehen sich auf den Jahres-Primärenergiebedarf, der Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung umfasst. Die Primärenergiemenge darf 55% (vorher: 75%) des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten, wobei das Referenzgebäude einem KfW-Effizienzhaus von 100 entspricht. Zudem ist der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle auf maximal das 1,0-fache des Wertes des Referenzgebäudes begrenzt. Zusätzlich ist es erforderlich, einen Teil des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

Neuerungen ab 2024:
Seit dem 1. Januar 2024 ist die zweite Novelle des GEG in Kraft, die den Fokus besonders auf den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen legt. Jede neu installierte Heizungsanlage in einem Neubaugebiet muss dann mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude gelten ähnliche Anforderungen, die je nach Gemeindegröße ab dem 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 wirksam werden. Bestehende Heizungen sind von diesen Regelungen nicht betroffen und können weiterhin genutzt werden.

Der Übergang zu erneuerbaren Energien erfolgt ohne Einschränkung der Technologieauswahl. Hausbesitzer können bei der Installation oder dem Austausch von Heizungsanlagen zwischen verschiedenen Lösungen wählen. Finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlichen Anreizen ist mit einer möglichen Förderung von bis zu 70% der Kosten verfügbar.
Um den Übergang zu klimafreundlicherem Heizen auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, zu fördern, müssen diese ab dem Jahr 2029 schrittweise steigende Anteile an grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1. Januar 2029 15%, ab dem 1. Januar 2035 30% und ab dem 1. Januar 2040 60%.

Die energetische Nachhaltigkeit von Gebäuden steht weiterhin im Fokus und die Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien verschärfen sich weiter.
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