
Neubaustandard - Wichtige Änderungen beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Fokus
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt auch im Jahr 2024 ein zentrales Thema für Bauherren, Architekten und Energie-experten. Die Umsetzung der DIN V 18599, die im GEG verankert ist, spielt eine wich-tige Rolle bei der energetischen Bewertung von Neubauten und Bestandsgebäuden. Seit dem 1. November 2020 regelt das GEG die energetischen Anforderungen und hat dabei die bisherigen Gesetze, die Energie-einsparverordnung (EnEV), das Energie-einspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), ab-gelöst.
Erste Novelle des GEG (im Januar 2023): Die erste große Novelle des GEG, welche im Januar 2023 in Kraft trat, legte umfang-reiche Anforderungen an Neubauten fest. Diese müssen dem Standard eines Effizienzhauses 55 entsprechen, wobei Bauherren flexibel in der Umsetzung sind. Die wesentlichen Vorgaben beziehen sich auf den Jahres-Primärenergiebedarf, der Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung umfasst. Die Primärenergie-menge darf 55 % (vorher: 75 %) des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten, wobei das Referenzgebäude einem KfW-Effizienzhaus von 100 ent-spricht. Zudem ist der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle auf maximal das 1,0-fache des Wertes des Referenzgebäudes begrenzt.
Zusätzlich ist es erforderlich, einen Teil des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuer-bare Energien zu decken. Dies kann bei-spielsweise durch die Nutzung einer Wärmepumpe oder einer Solarthermie-anlage erfolgen.
Neuerungen ab 2024: Seit dem 1. Januar 2024 ist die zweite Novelle des GEG in Kraft, die den Fokus besonders auf den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen legt. Jede neu installierte Heizungsanlage in einem Neubaugebiet muss dann mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude gelten ähnliche Anforderungen, die je nach Gemeindegröße ab dem 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 wirksam werden, entsprechend den Fristen des Wärme-planungsgesetzes für die Erstellung von Wärmeplänen. Bestehende Heizungen sind von diesen Regelungen nicht betroffen und können weiterhin genutzt werden, selbst wenn Reparaturen erforderlich sind.
Der Übergang zu erneuerbaren Energien erfolgt ohne Einschränkung der Techno-logieauswahl. Hausbesitzer können bei der Installation oder dem Austausch von Heizungsanlagen zwischen verschiedenen Lösungen wählen, darunter die Anbindung an ein Wärmenetz, elektrische Wärme-pumpen, Stromdirektheizungen, Biomasse-heizungen, Hybridheizungen, Solarthermie-basierte Heizungen und “H2-Ready”-Gasheizungen, die auf eine Umstellung auf 100 Prozent Wasserstoff vorbereitet sind.
Voraussetzung hierfür ist jedoch ein verbindlicher Investitions- und Trans-formationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort. Finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlichen Anreizen ist für den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme verfügbar, mit einer möglichen Förderung von bis zu 70% der Kosten.
Um den Übergang zu klimafreundlicherem Heizen auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, zu fördern, müssen diese ab dem Jahr 2029 schrittweise steigende Anteile an grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1. Januar 2029 15 %, ab dem 1. Januar 2035 30 % und ab dem 1. Januar 2040 60 %.
Es wird deutlich, dass die energetische Nachhaltigkeit von Gebäuden weiterhin im Fokus steht und sich mit den Neuerungen im GEG ab 2024 die Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien weiter verschärfen. Bauherren und Planer sind somit herausgefordert, innovative und nachhaltige Lösungen zu integrieren, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
vreed.INSIGHT berücksichtigt bei den Berechnungen natürlich immer die aktuellsten Daten.
vreed.FEED 29.01.2024