Seit 2020 profitierst Du als Eigentümer eines selbst genutzten Wohnhauses von Steuervergünstigungen, wenn Du energetische Sanierungen durchführst. Doch viele Fragen blieben zunächst offen, etwa wie Wohnungseigentümer ihre Kosten für Gemeinschaftseigentum absetzen können oder ob vorbereitende Arbeiten steuerlich gefördert werden.
Aktuell hat die Finanzverwaltung hierzu Klarheit geschaffen. In einer offiziellen Stellungnahme wird bestätigt: Als Wohnungseigentümer kannst Du entsprechend Deinem Miteigentumsanteil steuerliche Ermäßigung geltend machen. Das bedeutet beispielsweise bei einem Haus mit vier Parteien kann jede Partei 25 Prozent der Gesamtkosten anrechnen.
Zudem wurde präzisiert, dass eine Immobilie für die Förderung tatsächlich „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt werden muss – Vermieter und leerstehende Immobilien sind ausgeschlossen.
Neu ist außerdem die Anerkennung von sogenannten Umfeldmaßnahmen. Das sind vorbereitende Arbeiten wie das Entfernen von Putz, das Austauschen von Regenrohren oder vorbereitende Dämmarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Sanierung stehen. Diese Arbeiten kannst Du jetzt ebenfalls steuerlich geltend machen, was Deine Möglichkeiten erweitert.
Trotz der neuen Erleichterungen solltest Du sicherstellen, dass alle Arbeiten von Fachunternehmen ausgeführt werden, denn nur so ist eine Förderung möglich. Zudem lohnt sich eine frühzeitige Planung, bei der auch vorbereitende Maßnahmen berücksichtigt werden.
Insgesamt kannst Du 20 Prozent der förderfähigen Sanierungskosten absetzen, maximal 40.000 Euro pro Objekt. Die Steuerermäßigung verteilt sich über drei Jahre: je sieben Prozent im ersten und zweiten Jahr, sowie sechs Prozent im dritten Jahr.
So profitierst Du optimal von den steuerlichen Vorteilen bei der energetischen Sanierung Deines Wohneigentums – auch bei gemeinschaftlichen Projekten oder notwendigen Vorarbeiten.


