Baualtersklasse nach Modernisierung: Wann Vermieter für Mieterhöhung jüngere Ausstattung ansetzen können

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Die Einordnung einer Wohnung in eine bestimmte Baualtersklasse ist für Mieterhöhungen entscheidend, denn sie beeinflusst die ortsübliche Vergleichsmiete. Dabei stellt sich häufig die Frage, ab wann eine Sanierung oder Modernisierung eine Neubauqualität erreicht und somit eine Einstufung in eine jüngere Baualtersklasse rechtfertigt. Verschiedene Gerichtsurteile zeigen, dass es dabei auf den Umfang und die Art der Maßnahmen ankommt.

Das Landgericht Berlin urteilt, dass eine einfache Umwandlung – zum Beispiel die Umgestaltung einer Backstube zu Wohnraum – nicht ausreicht, um eine Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse einzuordnen. Es muss vielmehr ein baulicher Standard erreicht werden, der dem einer Neubauwohnung entspricht.

Umgekehrt erkennt das Landgericht Frankfurt am Main an, dass bei einer umfassenden Modernisierung, die Zuschnitt, Ausstattung, Schallschutz und Heizung grundlegend verbessert, eine Neueinordnung in die zum Modernisierungszeitpunkt passende Baualtersklasse gerechtfertigt ist. Ähnlich bewertet das Landgericht Potsdam eine Kernsanierung, bei der ein Gebäude bis zum Rohbau entkernt und komplett erneuert wird, als ausreichend für die Einstufung als Neubau.

Bei Wiederaufbauten nach Kriegszerstörungen ist die Einschätzung der Baualtersklasse differenziert. So wurde vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschieden, dass ein Gebäude, das nach starken Zerstörungen im Jahr 1949 wieder bezugsfertig war, der Baualtersklasse nach 1948 zugeordnet wird. Das Amtsgericht Berlin-Wedding stellte dagegen fest, dass bei einem identischen Wiederaufbau die ursprüngliche Baualtersklasse bleiben kann.

Wichtig ist auch, dass bei einer Kernsanierung eines bewohnten Hauses, die das Baujahr nicht grundlegend verändert, keine neue Baualtersklasse angesetzt wird. Das Landgericht München I sah hier nur eine Berücksichtigung der Wohnungsqualität und Ausstattung im Mietspiegel, nicht aber eine Änderung der Baujahreskategorie.

Weitere Entscheidungen befassen sich mit Dachgeschossausbauten oder Anbauten, die bei erheblichem Aufwand eine Einstufung in die jüngere Baualtersklasse rechtfertigen können. Allerdings gilt bei Wohnungen mit unterschiedlichen Baualtersklassen für einzelne Teile oft ein gemittelter Wert entsprechend dem Anteil der Wohnflächen.

Mieterhöhungen basieren auf den Angaben zur Baualtersklasse und müssen gut begründet werden, damit Mieter nachvollziehen können, ob die Anpassung rechtmäßig ist. Insgesamt schaffen die Urteile Klarheit darüber, wie umfangreich Modernisierungen sein müssen, damit Vermieter eine Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse einstufen und dadurch höhere Mieten verlangen können.

Quelle:
t-online
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Jan Witkovsky

Architect, M.Eng. in international Project Management 20+ yrs. general planning, project management and business development. Founding- and Leadership experience.