Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) führt Deutschland erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht ein. Bisher regelten nur einzelne Bundesländer die Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen, und das sehr unterschiedlich. § 106 GModG schafft nun einen verbindlichen Bundesstandard, der schrittweise für immer mehr Gebäudetypen gilt.
Ab wann gilt die Solarpflicht?
Den Anfang machen ab dem 1. Januar 2027 neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern. Damit sind zunächst Bürogebäude, Verwaltungsbauten und Gewerbeimmobilien betroffen.
Ab 2028 weitet sich die Pflicht auf den Gebäudebestand aus: Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche müssen nachrüsten. Für private Nichtwohngebäude ab 500 Quadratmetern gilt die Pflicht, wenn größere Änderungen am Gebäude vorgenommen werden.
Die Schwellenwerte für öffentliche Bestandsgebäude sinken weiter: Ab dem 1. Januar 2029 gilt die Pflicht ab 750 Quadratmetern, ab dem 1. Januar 2031 bereits ab 250 Quadratmetern.
Ab dem 1. Januar 2030 trifft die Solarpflicht auch neue Wohngebäude, unabhängig von der Größe. Gleichzeitig müssen neu errichtete überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen, mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden.
Der Zeitplan im Überblick
– 1.1.2027: Neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude über 250 m²
– 1.1.2028: Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m² und bestehende private Nichtwohngebäude über 500 m² bei baulichen Änderungen
– 1.1.2029: Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m²
– 1.1.2030: Neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze am Gebäude
– 1.1.2031: Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m²
Wer ist von der Solarpflicht befreit?
Die Pflicht gilt nicht ausnahmslos. Nach § 106 Abs. 2 GModG entfällt sie, wenn die Installation technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist, oder wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Greift für ein Gebäude bereits die Gesamtenergieeffizienzpflicht nach § 40 Abs. 1 GModG, entfällt die Solarpflicht ebenfalls. Auch Bundesgebäude und Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind grundsätzlich ausgenommen.
Dürfen die Bundesländer strengere Regeln setzen?
Ja. Die bestehenden Länderregelungen zur Solarpflicht werden durch das GModG nicht verdrängt. Die Länder dürfen über den Bundesstandard hinausgehen und strengere Anforderungen stellen. Für Verteidigungsliegenschaften des Bundes gilt diese Länderöffnungsklausel jedoch nicht.
Hintergrund: Bundesweite Solarpflicht und EU-Pläne
Bereits im Juli 2021 regte der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eine Solarpflicht für öffentliche und private Gebäude an. Die Ampel-Regierung vereinbarte eine bundesweite Solarpflicht im Koalitionsvertrag. Auch die im Mai 2024 verabschiedete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sieht eine Solarpflicht für neu errichtete gewerbliche und öffentliche Gebäude ab 2026 vor und gibt damit den Fahrplan für eine verbindliche EU-weite Regelung vor.